Konkrete Verweisbarkeit

Kommt es zu einem Versicherungsfall und die betroffene Person kann ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, bedeutet die Vereinbarung einer konkreten Verweisbarkeit im Versicherungsvertrag, dass Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn theoretisch ein anderer Beruf ausgeübt werden könnte, aber nicht wird.

Relevant ist alleine die Frage ob man tatsächlich einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht oder nicht.
Dies ist bei also der Vertragsgestaltung einer Berufsunfähigkeits-versicherungen ein wichtiges Thema.

Beispiel:
Herr A kann aus gesundheitlichen Gründen seinem Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen. Er könnte aber einer Bürotätigkeit nachgehen.

Gilt die konkrete Verweisbarkeit, erhält er Leistung aus seiner Berufsunfähigkeits-versicherung, solange er keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

Gut zu wissen!

Neben der konkreten Verweisbarkeit gibt es noch eine sogenannte abstrakte Verweisbarkeit, die in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt sein kann.