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Billigungsklausel

Die Billigungsklausel ist relevant für Versicherungsverträge bei denen die Polizze vom beantragten Inhalt des Antrages abweicht.

Der Versicherer  hat die Hinweispflicht und muss auf Abweichungen vom Inhalt des Antrags in der Polizze ausdrücklich hinweisen und diese deutlich kennzeichnen. Widerspricht der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der First von 1 Monat, „billigt“ er die Abweichungen und der Vertrag gilt wie in der Polizze beschrieben mit den Abweichungen.

Kommt der Versicherer seiner Hinweispflicht nicht nach, gibt also keinen deutlichen Hinweis auf Abweichungen, gilt der Vertrag zwar auch als zustande gekommen, aber in diesem Fall geht der Inhalt des eingereichten Antrags dem Inhalt der Polizze vor – es gilt also der Antrag.

Beschrieben ist dies in §5 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).

Gut zu wissen!

Hast Du einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, solltest Du Dir die Polizze gleich genau ansehen um bei hervorgehobenen Abweichungen gleich reagieren zu können. Lässt Du die Frist von 1 Monat verstreichen, hast Du keine Möglichkeit mehr dem Vertrag zu widersprechen.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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