Cross Liability

Eine Cross Liability-Deckung im Rahmen von Haftpflichtversicherungen bedeutet, dass auch gegenseitige Schadenersatzverpflichtungen von aneinander beteiligten Unternehmen gedeckt sind.

Durch solche Deckungsbausteine wird also ein Ausschluss der Allgemeinen Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (AHVB) für Ersatzansprüche aufgrund von Schäden, die der Versicherungsnehmer einer Gesellschaft zufügt, an der er selbst oder einer seiner Angehörigen beteiligt ist, aufgehoben.

Häufig sind diese Vereinbarungen bei Betriebs– sowie bei Kfz-Haftpflichtversicherungen von Fuhrparks zu finden, die gemeinsam in einer Versicherungspolizze abgebildet werden.

1. Beispiel aus dem Kfz-Bereich:
Die Firma A hat ihren Fuhrpark bei Versicherer V haftpflichtversichert. 
Bei einem Kollisionsschaden zwischen zwei Firmenfahrzeugen von A kommt es zu einem erheblichen Schaden an den beteiligten Fahrzeugen. Beide sind bei V in einem Flottenvertrag versichert.

Die Cross-Liability-Deckung ersetzt den Schaden so als ob dieser durch ein fremdes Fahrzeug verursacht worden wäre.

Wurde bei einem solchen Fall keine entsprechende Deckung vereinbart, wäre der Schaden nicht gedeckt und Firma A müsste den Schaden auf eigene Kosten oder über die eigene Kaskoversicherung, sofern diese besteht, abwickeln.

2. Beispiel aus dem Produktionsbereich:
Die Firma Luftibus  ist für den Zusammenbau von Flugzeugen verantwortlich, die aus Komponenten bestehen, die von Tochtergesellschaften gefertigt werden. Luftibus und ihre Töchter teilen sich im Rahmen der konzerninternen Richtlinien die Haftung, die mittels einer gemeinsamen Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. 
Aufgrund eines defekten Bauteils, das von einer Tochter hergestellt wurde, kommt es zu einem Absturz. Gegen Luftibus werden diverse Ersatzansprüche gestellt. Daraufhin verklagt Luftibus seine Tochtergesellschaft, die wiederum aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz hat.

Gut zu wissen!

Die Deckung für solche gegenseitigen Ansprüche kann mittels eigener Vereinbarung (Klausel) im Rahmen der betrieblichen Haftpflicht-versicherung berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist natürlich, dass der jeweilige Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.