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Bereicherungsverbot

Das Bereicherungsverbot soll regeln, dass der Versicherungsnehmer aus einem versicherten Schadenfall keinen finanziellen Nutzen ziehen darf.
Er soll somit nach einem Schaden nicht reicher sein als davor.

Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§55 VersVG) hat der Versicherer, auch wenn eine Überversicherung besteht, nur den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Relevant ist das Bereicherungsverbot im Bereich der Sach– und Vermögensversicherung, die jeweils den tatsächlich eingetretenen Schaden ersetzen. Für den Versicherer reduziert sich so das Risiko, dass ein Versicherungsnehmer Interesse daran haben könnte, dass ein bestimmter Schadenfall eintritt.

Gut zu wissen!

Um die Regelung des Bereicherungsverbotes zu durchbrechen kann eine „Taxe“ mit dem Versicherer vereinbart werden. Auch „Neuwertversicherungen“ bieten die Möglichkeit eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten, da bei diesen Verträgen die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte im Vordergrund stehen.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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