Generalklausel

Durch die sogenannte Generalklausel, können auch Krankheiten, die nicht in der Auflistung der Berufskrankheiten erfasst sind, nachweisbar aber berufsbedingt durch schädigende Stoffe oder Strahlen entstanden sind, als Berufskrankheit anerkannt werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet ein Versehrtenrente aufgrund einer solchen Berufskrankheit allerdings erst, wenn daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“) von mehr als 50% resultiert.

Den Beweis, dass die jeweilige Berufskrankheit tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit des Versicherten zurückzuführen ist, obliegt dem Versicherten. Dazu werden entsprechende Nachweise nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung herangezogen.

Gut zu wissen!

Durch die sich laufend ändernde Arbeitswelt in Österreich sowie durch neue Erkenntnisse über die Folgen von Belastungen durch Schadstoffe, erweitert sich die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ständig.