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Arglistige Täuschung

Von einer arglistigen Täuschung spricht man, wenn bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden oder erhebliche Gefahrumstände zur Risikosituation verschwiegen werden, um dadurch ein Zustandekommen des Vertrages zu bewirken.

Dass eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vorliegt und er die vorvertragliche Anzeigepflicht missachtet hat, muss der Versicherer beweisen. Kann er das, hat er die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

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A, Rücktritt, Vertragsbeendigung

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