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Summenausgleich

Wird ein Summenausgleich vereinbart, „helfen“ sich verschiedene versicherte Sachen eines Versicherungsvertrages gegenseitig aus, wenn bei einer eine Unterversicherung besteht.

Überversicherungen bei einzelnen versicherten Positionen werden also auf andere versicherte Positionen im selben Versicherungsvertrag „angerechnet“, bei denen die Versicherungssumme zu gering vereinbart wurde.
So wird bspw. im Rahmen einer Betriebsversicherung die zu geringe Versicherungssumme des Gebäudes durch die Versicherungssumme der Inhaltsversicherung ausgeglichen, die höher versichert ist als der dazugehörige Versicherungswert.

Beispiel:
Neben dem Gebäude mit einer Versicherungssumme von EUR 1 Mio. und einem Versicherungswert von EUR 700.000 (=Überversichert), besteht Deckung für die Betriebseinrichtung mit einer Versicherungssumme von EUR 500.000 und einem Versicherungswert von EUR 600.000 (=Unterversichert).
Bei einem Schaden entsteht ein Teilschaden am Gebäude in der Höhe von EUR 200.000 und ein Totalschaden an der Einrichtung, also EUR 600.000.

Durch die Vertragsklausel „Summenausgleich“ erfolgt für die zerstörte Einrichtung keine unterversicherungs-bedingte Leistungskürzung, sondern es wird der volle Schaden von EUR 600.000 durch den Versicherer ersetzt.

Gut zu wissen!

Durch die Vereinbarung eines Summenausgleichs, kann eine Unterversicherung im Schadenfall vermieden werden.

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Betriebseinrichtungsversicherung, Betriebsgebäudeversicherung, Betriebsversicherung, Gebäudeversicherung, Gewerbeversicherung, S, Sachversicherung|Schaden-/Versicherungsfall

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