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Doppelversicherung

Eine Doppelversicherung besteht, wenn die selbe versicherte Sache bei zwei oder mehreren Versicherern so versichert ist, dass die Summe aller Versicherungssummen zusammen den Wert der versicherten Sache übersteigen.

Das Versicherungsvertragsgesetz (§59 VersVG) regelt bei einem Schadenfall, dass die einzelnen Versicherer gemäß dem aliquoten Anteil an der Gesamtversicherungssumme leisten. Zudem ist festgehalten, dass sämtliche Versicherungsverträge, die in der Absicht abgeschlossen wurden sich durch eine Doppelversicherung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nichtig sind.

Wurde eine Doppelversicherung ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers abgeschlossen bzw. ist diese erst nachträglich bekannt geworden, wird der jüngere Versicherungsvertrag aufgehoben.

In der Regel finden sich in den Versicherungsbedingungen sogenannte Subsidiärklauseln um dem Entstehen von Doppelversicherungen vorzubeugen. Diese Klauseln besagen, dass die Erbringung der Versicherungsleistung nur erfolgt, wenn es keinen anderen deckungspflichtigen Versicherer für den Schaden gibt.

Im Falle eines Schadenfalles steht dem Versicherungsnehmer immer maximal eine Entschädigung in der Höhe des Versicherungswertes zu. Man spricht von dem „Bereicherungsverbot“. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachversicherungsverträge. Bei Personenversicherungen gibt es keine Doppelversicherung, da die jeweils vereinbarte Leistung im Versicherungsfall fällig wird.

Gut zu wissen!

Du kannst mehrere Personenversicherungsverträge, bspw. Unfallversicherungen, haben, die im Versicherungsfall jeweils die vereinbarte Leistung erbringen.
Bevor Du Deinen „alten“ Personenversicherungsvertrag für den Abschluss einer neuen Versicherung kündigst, kontrolliere genau ob die neuen Versicherungsbedingungen für Dich Vorteile bringen. Manchmal macht es mehr Sinn einen Vertrag weiterlaufen zu lassen und einen zweiten Vertrag zur Erhöhung der Versicherungssummen abzuschließen.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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