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Waisenrente

Jedem Kind eines Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente.

Eine längere Auszahlung über das 18. Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn dies beantragt wird, bei Schul- oder Berufsausbildung bis maximal zum 27. Lebensjahr oder bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes für deren Dauer.

Die Waisenrente beträgt

  • für ein einfach verwaistes Kind 20 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen
  • für ein doppelt verwaistes Kind jeweils 30 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen

Gut zu wissen!

Die Auszahlung erfolgt steuerfrei 14x jährlich.

Hinterbliebenenrenten, also Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten, dürfen in Summe 80% der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen nicht übersteigen!

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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Sozialversicherung, W

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