Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind durch die versicherte berufliche Tätigkeit hervorgerufene Gesundheitsschädigungen die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert sind.
Anerkannte Berufskrankheiten je Branche sind in der Auflistung der Berufskrankheiten im Anhang zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführt.
Beispiele für Berufskrankheiten:
- Staublunge bei einem Bäcker
- Infektionskrankheit bei KrankenhausmitarbeiterInnen
- Grauer Star bei MitarbeiterInnen einer Glaserei
Unterschieden wird zwischen abstrakten und konkreten Berufskrankheiten:
- abstrakte Berufskrankheit
Der Begriff abstrakte Berufskrankheit bezeichnet eine Berufskrankheiten, welche in der Auflistung der Berufskrankheiten angeführt sind und für die nach ASVG Versicherungsschutz besteht.
- konkrete Berufskrankheit
Konkrete Berufskrankheiten sind nicht in der Auflistung der Berufskrankheiten angeführt, jedoch nachweislich durch die Folgen von schädigenden Stoffen oder Strahlen aufgrund der beruflichen Tätigkeit verursacht worden.
Auch solche körperlichen Schädigungen, die nicht in der Liste erfasst sind, können durch die sogenannte „Generalklausel“ als Berufskrankheit anerkannt werden und einen Anspruch auf Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung bewirken.
Eine Versehrtenrente aufgrund einer konkreten Berufskrankheit wird allerdings erst zur Auszahlung kommen, wenn daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“) von mehr als 50% resultiert.
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