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Teilentschädigung

Bei Sachversicherungen wird bei totaler Zerstörung der versicherten Sachen, also bei Totalschaden, nur eine Teilentschädigung durch den Versicherer geleistet, solange eine Wiederbeschaffung bzw. -herstellung durch den Versicherungsnehmer nicht sichergestellt ist.

Die Voraussetzung, dass Schadenursache und -höhe bekannt sein müssen, ist auch für Teilleistungen des Versicherers obligat.
Wird durch den Versicherungsnehmer der Nachweis erbracht, dass eine Wiederbeschaffung bzw. -herstellung erfolgt, wird die restliche Versicherungsleistung ausbezahlt.

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Sachversicherung, T

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