Deckungszusage (vorläufige)
Eine Deckungszusage , auch „vorläufige Deckung“ genannt, ist ein eigenständiger zeitlich begrenzter Versicherungsvertrag, der sofortigen Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Ausstellung der Polizze bieten.
Vorläufige Deckungen müssen immer durch den Versicherer ausgesprochen bzw. zugesagt werden. Der Beginn einer vorläufigen Deckung wird zwischen den beiden Vertragsparteien, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, vereinbart. Eine gesetzliche Vorgabe, die solche Deckungszusagen regelt, gibt es nicht.
Dies gilt auch für den Umfang der Deckung. In der Regel entspricht der Umfang der vorläufigen Deckung dem Versicherungsantrag, jedoch oft mit summenmäßigen Einschränkungen.
Eine Ausnahme ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der die Hinterlegung der Versicherungsbestätigung automatisch eine vorläufige Deckung bewirkt.
Eine gültige Deckungszusage zu haben bedeutet, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss der Annahme- und Risikoprüfungen und noch ohne erfolgte Prämienzahlung Versicherungsschutz gewährt bekommt. Dadurch wird ein deckungsfreier Zeitraum überbrückt, der durch die Risikoprüfung bis zum endgültigen Zustandekommen des Vertrages entsteht.
Die hier beschriebene vorläufige Deckung ist von dem im §1a VersVG beschriebenen gesetzlichen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Deckung vor dem Polizzenzugang zu unterscheiden. Ein gesetzlicher Anspruch besteht ausschließlich, wenn dem Versicherungsnehmer keine vorläufige Deckung zugesagt wurde und der dieser nicht auf einen versicherungsschutzfreien Zeitraum bis zum Zugang der Polizze hingewiesen wurde.
Die Prämie für eine vorläufige Deckung wird Dir üblicherweise mit der Erstprämie vorgeschrieben und verrechnet. Sollte der Versicherungsvertrag nicht zustande kommen, bspw. weil Du von Deinem Rücktrittsrecht Gebrauch machst, wird getrennt abgerechnet.
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