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Überschussbeteiligung

(Gewinnbeteiligung) Im Rahmen von Lebensversicherungen besteht eine Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn, auch als „Überschuss“ bezeichnet, durch die Veranlagungen der Prämien des Versicherers, die über eine Garantieverzinsung hinaus erzielt werden.

Diese Gewinne können aus Zinserträgen, Kostenreduzierungen und Sterblichkeitsgewinnen entstehen und werden entweder angesammelt und kapitalbildenden Versicherungsverträgen gutgeschrieben oder zur Reduktion von Risikoprämien, bspw. bei Ablebensversicherungen, verwendet.

Im Versicherungsaufsichtsgesetz (§92 VAG) ist geregelt, dass der Versicherer einen bestimmten Teil des Überschusses, der durch die Veranlagungsgewinne erzielt wird, an die berechtigten Verträge weitergeben muss. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) legt die Höhe der Gewinnbeteiligung in der Gewinnbeteiligungsverordnung der Lebensversicherung mit 85% der Bemessungsgrundlage fest.

Gewinnbeteiligungen werden den berechtigten Verträgen jährlich gutgeschrieben und sind infolge auch rückkaufsfähig.
Je höher die Kosten bei Lebensversicherungsverträgen sind, desto stärker reduzieren sich die Gewinnbeteiligungen für den Versicherungsnehmer.

Zu beachten ist, dass die Gewinnbeteiligung abhängig von den Entwicklungen an den Kapitalmärkten ist und es sich daher um keine garantierte Leistung des Versicherers handelt.
Aufgrund von verschiedenen Faktoren sind Auskünfte über das Ausmaß von künftigen Überschussbeteiligungen stets als unverbindlich zu betrachten.

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