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Bezugsberechtigung

Unter Bezugsberechtigung versteht man, die vertragliche Regelung wer das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt, also die Zahlung des Versicherers erhalten soll.

Durch das sogenannte Bezugsrecht definiert der Versicherungsnehmer also die Ansprüche über fällige Leistungen aus Unfall– und Lebensversicherungen.

Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht.

Gut zu wissen!

Bedenke bei der Wahl des Bezugrechts , dass Du bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ohne Einwilligung der bisher bezugsberechtigten Person/en keine Möglichkeit hast Änderungen vorzunehmen. Sofern Du die Wahl hast, gibt Dir das widerrufliche Bezugsrecht mehr Flexibilität.

Die Definition von „namentlich genannten Personen“ im Bezugsrecht hat den Vorteil, dass die Versicherungsleistung auch vor Abwicklung der Verlassenschaft erbracht wird.

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Allgemein, B, Lebensversicherung, Unfallversicherung

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