Unwiderrufliches Bezugsrecht

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden, die Ansprüche auf die Leistung aus dem Vertrag gehen sofort an den Begünstigten über.

Sollte der Begünstigte bereits verstorben sein, erhalten dessen Erben an seiner Stelle das unwiderrufliche Bezugsrecht.

Anstelle des unwiderruflichen Bezugsrechts kann auch ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart werden, bei dem auch ohne Einwilligung der bisher Bezugsberechtigten eine Änderung vorgenommen werden kann.

Gut zu wissen!

Aufgrund der nachträglichen Möglichkeit das Bezugsrecht zu ändern, ohne Einwilligung der bisher bezugsberechtigten Person(en), ist ein widerrufliches Bezugsrecht im Sinne des Versicherungsnehmers zu bevorzugen.