Widerrufliches Bezugsrecht
Ein widerrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten jederzeit (schriftlich) geändert werden.
Erst bei Ableben bzw. Vertragsende gehen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf die begünstigte Person über.
Anstelle des widerruflichen Bezugsrechts kann auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart werden, bei dem ohne Einwilligung der bisher Bezugsberechtigten keine Änderungen vorgenommen werden können.
Aufgrund der Möglichkeit das Bezugsrecht ohne Einwilligung der bisher bezugsberechtigten Person(en) zu ändern, ist ein widerrufliches Bezugsrecht im Sinne des Versicherungsnehmers zu bevorzugen.
Link zu: Kontakt
Noch eine Frage?
Kontaktiere uns einfach!