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Anfechtung

Anfechtung bedeutet, dass der Versicherer bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht  wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag anfechten und davon zurücktreten kann. Das Resultat ist, dass der Vertrag von Beginn an als nichtig gilt.

Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall. Bereits erfolgte Zahlungen/Leistungen sind wieder zurückzubezahlen.

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A, Rücktritt, Vertragsbeendigung

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