VersicherungsWiki
  • Frag‘ Vicky :)
  • Über uns
  • INSURANCE ROCKS!
  • EU-Podcasts GVFW
  • VersicherungsWiki A-Z
  • SchadenWiki
  • Partner werden
  • Kontakt
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / KONKRETE VERWEISBARKEIT2 / WIKI3 / Personenversicherung4 / Lebensversicherung5 / KONKRETE VERWEISBARKEIT

Konkrete Verweisbarkeit

Kommt es zu einem Versicherungsfall und die betroffene Person kann ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, bedeutet die Vereinbarung einer konkreten Verweisbarkeit im Versicherungsvertrag, dass Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn theoretisch ein anderer Beruf ausgeübt werden könnte, aber nicht wird.

Relevant ist alleine die Frage ob man tatsächlich einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht oder nicht.
Dies ist bei also der Vertragsgestaltung einer Berufsunfähigkeits-versicherungen ein wichtiges Thema.

Beispiel:
Herr A kann aus gesundheitlichen Gründen seinem Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen. Er könnte aber einer Bürotätigkeit nachgehen.

Gilt die konkrete Verweisbarkeit, erhält er Leistung aus seiner Berufsunfähigkeits-versicherung, solange er keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

Gut zu wissen!

Neben der konkreten Verweisbarkeit gibt es noch eine sogenannte abstrakte Verweisbarkeit, die in den Versicherungsbedingungen berücksichtigt sein kann.

Link zu: Kontakt

Noch eine Frage?
Kontaktiere uns einfach!

  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
K, Lebensversicherung

Du suchst einen anderen Begriff?

Search Search

Fehler im Beitrag gefunden?
Lass es uns wissen

Beachte bitte den Haftungsausschluss

In Kooperation mit

Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir überwiegend die männliche Form. Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

IMPRESSUM | HAFTUNGSAUSSCHLUSS | DATENSCHUTZ
© 2018-2025 Copyright - VersicherungsWIKI - Plattform für Versicherungswissen
    Link to: PASSIVER RECHTSSCHUTZ Link to: PASSIVER RECHTSSCHUTZ PASSIVER RECHTSSCHUTZ Link to: BEITRAGSGRUNDLAGE Link to: BEITRAGSGRUNDLAGE BEITRAGSGRUNDLAGE
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen