Wohlfahrtsfonds
Der Wohlfahrtsfonds dient der finanziellen Absicherung von Ärztinnen und Ärzten in Österreich und umfasst grundsätzlich folgende Leistungen:
- Altersvorsorge
- Versorgung bei Invalidität
- Hinterbliebenenvorsorge (Witwen-/Witwerpension, Waisenpension)
- Unterstützung für Kinder bei Bezug einer Invaliditäts- oder Altersversorgung
Für die Berufsgruppe Ärzte ist die Mitgliedschaft bei dieser speziellen Absicherungsform über die jeweilige Landesärztekammer verpflichtend und beginnt ab Eintragung in die Ärzteliste.
Die rechtlichen Grundlagen für den Wohlfahrtsfonds, die Zuständigkeiten der Ärztekammer sowie die Pflicht zur Beitragszahlung sind gesetzlich geregelt; beispielsweise in § 69 ÄrzteG.
Der Wohlfahrtsfonds wird, im Prinzip wie die gesetzliche Sozialversicherung, über ein Umlageverfahren finanziert. Aktive Ärzte (=Beitragszahlende) finanzieren also die Leistungsbezieher.
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Die Höhe der Beiträge in den Wohlfahrtsfonds sind Einkommensabhängig und liegen zwischen 0% und 14%.
Herangezogen wird der Einkommenswert der Ärztin bzw. des Arztes.
Der Einkommenswert ergibt sich aus der
Beitragsgrundlage abzüglich der geleisteten Beitragszahlungen.
Auch die Beitragsgrundlage basiert auf dem Einkommen des jeweiligen Arztes bzw. der jeweiligen Ärztin.
Herangezogen wird das Einkommen aus dem dritt-vorangegangenen Jahr.
Berechnet wird wie folgt:
Jahresbruttoeinkommen bei angestellter Tätigkeit
– Werbungskosten
+ Sonderklassegebühren
+ Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (inkl. Gewinnanteile aus Gruppenpraxen)
+ bereits geleistete Beiträge im jeweiligen Jahr *
___________________________________
= Beitragsgrundlage
* Die bereits im laufenden Jahr zu leistenden Beiträge sind abhängig der ärztlichen Tätigkeit.
Bei angestellten Ärzten betragen die vorläufigen Beiträge bspw. 11% des Bruttoeinkommens, bei Wohnsitzärzten rd. EUR 11.110 pro Jahr.
Diese vorläufig gezahlten Beiträge werden infolge auf den endgültigen Fondsbeitrag angerechnet. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder auch Auszahlungen von Guthaben kommen.
Die Landesärztekammern können den Wohlfahrtsfonds unterschiedlich regeln.
Alle Ärztinnen und Ärzte sollten zudem regelmäßig prüfen, ob eventuell eine Befreiung oder Ermäßigung möglich ist.
Ermäßigungen sind bspw. während Karenzzeiten oder bei Rückgang des Einkommens möglich. Eine Befreiung kann beantragt werden, wenn trotz Eintragung in der Ärzteliste, keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
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