Versicherung für fremdes Interesse
(Fremdversicherung) Sind Versicherungsnehmer, also derjenige der den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, und versicherte Person nicht ident, spricht man von einer Fremdversicherung bzw. einer „Versicherung für fremdes Interesse„.
Die versicherte Person muss gemäß dem Versicherungsvertrag zustimmen und hat grundsätzlich Leistungsanspruch, muss dies aber durch Vorlage der Polizze belegen oder die Zustimmung des Versicherungsnehmers haben. (siehe §75 VersVG)
Besonders bei Risikolebensversicherungen, deren Versicherungssumme die üblichen Kosten einer Beerdigung übersteigt, muss die versicherte Person ihre Einwilligung geben und den Versicherungsantrag mit unterfertigen. Dies dient dem Schutz des Versicherten. (siehe §159 VersVG)
Sollte die versicherte Person nicht geschäftsfähig sein, bspw. weil sie minderjährig ist oder ein Handicap hat, kann die Einwilligung durch ihren gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Bei Minderjährigen sind dies in der Regel die Eltern.
Ist der gesetzliche Vertreter der versicherten Person auch gleichzeitig Versicherungsnehmer, so kann er keine Einwilligung für den Abschluss einer Lebensversicherung im Namen der versicherten Person geben. Bei einer solchen Konstellation, muss für die Einwilligung ein eigener Sachwalter für die Vertretung der versicherten Person bestellt werden.
Nehmen Eltern eine Risikolebensversicherung für ihr minderjähriges Kind auf, ist das Erfordernis der Einwilligung erleichtert, da diese nur erforderlich ist, wenn das Kind das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Versicherungssumme die üblichen Beerdigungskosten übersteigt.
Die „üblichen“ Beerdigungskosten findest Du in der Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie betragen aktuell € 15.000 (Stand 2020)
§ Link zum Gesetzestext (§75 VersVG)
§ Link zum Gesetzestext (§159 VersVG)
Noch eine Frage?
Kontaktiere uns einfach!