Sachleister

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) unterscheidet im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen „Sachleistern“ und „Geldleistern„. Gemeint die die Art des Anspruchs auf die Leistungen der Krankenversicherung.

Sachleistungsberechtigte erhalten, wie der Name sagt, Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wie dies auch bspw. bei Angestellten der Fall ist.

Bei Behandlungen bei Vertragsärzten der SVS erfolgt die Abrechnung direkt mittels e-Card. Der versicherte Sachleister hat lediglich einen Selbstbehalt von 20% der Rechnung zu bezahlen. Behandlungen, die als Privatpatient in Anspruch genommen werden, sind selbst zu bezahlen. Vergütet werden in solchen Fällen jene Kosten, die bei einem Vertragsarzt entstanden wären, abzüglich des Selbstbehaltes von 20%.
Für Medikamente ist die Rezeptgebühr zu entrichten.
Bei stationären Krankenhausaufenthalten erfolgt die Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse kostenlos, ohne Selbstbehalt.

Nimmt der Versicherte am SVS-Programm „Selbständig Gesund“ teil, kann der Selbstbehalt auf 10% halbiert werden.

Folgende Personengruppen gelten grundsätzlich immer als Sachleister:
Versicherte Personen…

  • … mit versicherungspflichtigen Einkünften des drittvorangegangenen Jahres unter € 79.380 (Stand 2022)
    (auch Pensionsbezüge gelten als Einkünfte)
  • … in den ersten 3 Jahren der selbständigen Berufstätigkeit
  • … mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz
  • … mit vorläufig herabgesetzter Beitragsgrundlage

Sachleistungsberechtigte können sämt­liche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen ohne selbst vorab zahlen zu müssen, wie dies bei Geldleistern der Fall ist.

Der Versicherte kann jedoch freiwillig die Form der Leistungsberechtigung gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrages verändern:

  • „Halber Geldleister“ 
    Durch Zahlung des Zusatzbetrages von monatlich € 93,36 (2022) erhält der Sachleister den Anspruch bei stationären Krankenhausaufenthalten die Zusatzkosten für die Behandlung auf Sonderklasse tariflich vergütet zu bekommen.
    Für die Vergütung der Mehrkosten bei Sonderklassebehandlungen ist eine Wartezeit von 6 Monaten zu beachten. D.h. die Höherstufung zum halben Geldleister des Versicherten muss bereits 1/2 Jahr vor der stationären Behandlung begonnen haben. Die Ausnahme ist, wenn der Selbständige vom Geld- zum Sachleister umgestuft wurde.
  • „Voller Geldleister“
    Der Sachleister wird durch die Zahlung des Zusatzbetrages von monatlich € 116,68 (2022) zum Geldleister und erhält neben der tariflichen Vergütung der Mehrkosten für die Behandlung auf Sonderklasse auch als Privatpatient 80% der Arzthonorare rückvergütet.

Gut zu wissen!

Solltest Du Dich, als Sachleister, für eine private Krankenversicherung interessieren, lass Dir sowohl ein Angebot als Sach- und als Geldleister berechnen und vergleiche dann die Angebote unter Berücksichtigung der freiwilligen Höhereinstufung.
Geldleistungsberechtigte zahlen in der Regel deutlich geringere Prämien für die private Krankenversicherung, da ein Großteil der Kosten bereits von der SVS übernommen wird.