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Rosenberg’sche Beweislastregelung

Lauf der Beweislastregelung nach Rosenberg obliegt die Beweislast für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes dem Versicherer.

Es handelt sich dabei um eine Grundregelung, die besagt, dass jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Tatsachen/Rechtsgrundlagen trägt.

Beispiel Produkthaftung: 
Aufgrund des Produktes der Firma Muster kommt es zu einem Schaden, da das Produkt angeblich nicht dem Stand der Technik entspricht.
Der Versicherer muss nachweisen, dass die Verwendung oder Wirkung des Produkts für den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend erprobt wurde.

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