Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung bedeutet, dass auch ohne eigenes Verschulden nach einem Schaden ein Haftungsverhältnis entstehen kann. Geregelt wird dies in Gesetzen wie bspw. Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Berg/Forstgesetz.
Die Tatsache, dass auch ohne eigenes Handeln, also verschuldensunabhängig, Haftung entstehen kann stellt einen bedeutenden Unterschied zur Verschuldenshaftung dar, die für eine Haftung u.a. einer rechtswidrigen Handlung bedarf.
Die Gefährdungshaftung kümmert sich also nur um die Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist und nicht um das objektive oder subjektive Verschulden oder der Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Als Erweiterung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wurde so der Schutz von Geschädigten gestärkt, da es für die Feststellung einer haftenden Person keinen Verschuldensbeweis geben muss.
Für den Kfz-Bereich bedeutet Gefährdungshaftung, dass alleine die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges den Halter verpflichtet, für sämtliche Schäden, die durch dessen Fahrzeug entstehen, zu haften.
Du haftest gemäß §9 EKHG jedoch nicht, wenn der Unfall, bei dem Dein Auto involviert war, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Materialfehler noch auf einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Einrichtung Deines Fahrzeuges beruhte, wie bspw. Versagen der Lenkung oder der Bremsen.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn Du als Fahrzeughalter die gebotene Sorgfalt beachtest, jedoch der Unfall aufgrund einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr durch das Verhalten des Geschädigten, einer nicht beim Betrieb des Fahrzeugs tätigen Person oder eines Tieres ausgelöst wird.
Beispiele für „unabwendbare Ereignisse“:
♦ „… durch das Verhalten des Geschädigten…“: bspw. der Suizid des Unfallgegners
♦ „… einer nicht beim Betrieb des Fahrzeugs tätigen Person…“: bspw: ein Terroranschlag
♦ „… eines Tieres…“: bspw. eine Wespe sticht den Lenker, der aufgrund dessen das Fahrzeug verreißt
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