Best Advice
Best Advice bedeutet, dass man als Versicherungsmakler gemäß §28 Z 3 Maklergesetz verpflichtet ist den für den Kunden bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
Bei der Offertlegung für den Kunden soll das für ihn optimalste Preis-Leistungsverhältnis beachtet werden. Es dreht sich also nicht nur die Höhe der Prämien, sondern auch um weitere wesentliche Kriterien wie bspw. den Leistungsumfang der Versicherungsprodukte, mögliche Selbstbehalte, der Fachkompetenz des Versicherers und wie dieser bei der Schadensabwicklung agiert etc.
Es hat somit eine Gesamtbeurteilung des angebotenen Versicherungsschutzes zu erfolgen.
Persönliche Vorlieben des Versicherungsmaklers sowie der mit der Vermittlung zusammenhängende Verdienst dürfen keine Rolle spielen.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes, die in §28 Z 3 Maklergesetz beschrieben ist, stellt eine Kernpflicht Deines Versicherungsmaklers dar. Er kann diese gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen.
Weitere nicht abbedingbare Regelungen des §28 Maklergesetz sind die Ziffern 1 und 2 – also die Risikoüberprüfung, die Erstellung eines Deckungskonzeptes, die Dokumentationspflicht sowie die Beurteilung des Versicherers anhand allgemein zugänglicher Informationen.
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