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Wegunfall

Als Wegunfälle gelten plötzliche, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit Berufswegen der versicherten Person ereignen.

Wichtig ist, dass ausdrücklich der direkte Weg von Daheim zur Arbeitsstätte und retour unter Versicherungsschutz stehen. Ein Verlassen bzw. Unterbrechen dieses Weges führt zum Verlust des gesetzlichen Versicherungsschutzes. Dies gilt auch für einen „kurzen Zwischenstopp“, bspw. um private Einkäufe zu erledigen.
Ausnahmen von dieser Regelung sind Umwege und Zwischenstopps um auf dem Arbeitsweg aufsichtspflichtige Kindergartenkinder und SchülerInnen zum Kindergarten bzw. der Schule zu bringen sowie für die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe, die aber vorab dem Arbeitgeber gemeldet werden muss. Muss der direkte Arbeitsweg aufgrund einer Straßenumleitung verlassen werden, ist dies ebenfalls nicht schädlich für den Versicherungsschutz.

Wegunfälle sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, ebenso wie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, versichert. Nach einem solchen Versicherungsfall übernimmt der Sozialversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie die Rehabilitation.

Besteht nach dem Wegunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“) im Ausmaß von zumindest 20% für zumindest 3 Monate kommt eine Versehrtenrente zur Auszahlung.
Ist die Folge des Unfalles das Ableben des Versicherten, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.

Gut zu wissen!

Generell sind Wege, die der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen, nicht versichert. Dies ist bspw. bei der Mittagspause relevant, wenn die Speisen der Kantine Deines Arbeitgebers nicht Deinem Geschmack entsprechen.
Verlässt Du in der Mittagspause die Arbeitsstätte, obwohl es eine Kantine gibt, bedeutet dies, dass es keinen Versicherungsschutz von der gesetzlichen Unfallversicherung gibt.

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§ Link zum Gesetzestext

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Sozialversicherung, W|Unfallversicherung

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