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Witwenpension

Die Witwen-/Witwerpension ist eine Leistung der Sozialversicherung, genauer gesagt der gesetzlichen  Pensionsversicherung, zur Hinterbliebenenvorsorge.

Im Falle des Ablebens der versicherten Person, haben Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenpension.
Die Höhe dieser Pension beträgt zwischen 0% und 60% des fiktiven Pensionsanspruches, den der Verstorbene zum Todeszeitpunkt hatte. Der „fiktive Pensionsanspruch“ entspricht der Höhe einer Berufsunfähigkeitspension und wird mittels Hochrechnung der Werte des Pensionskontos ermittelt.

Die Höhe der Pension ist abhängig von Einkommensunterschieden der Partner in den letzten beiden Kalenderjahren.

Berechnet wird anhand der Formel:
[70 – (30 x Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen / Berechnungsgrundlage des Verstorbenen)]

Auch für geschiedene Ehepartner kann Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenpension bestehen, wenn im Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hat.

Wie jede gesetzliche Pensionsleistung ist auch die Auszahlung einer Witwen-/Witwerpension an Voraussetzungen des Verstorbenen geknüpft; sogenannte „Wartezeiten“:

  • 180 Beitragsmonate
    oder
  • 300 Versicherungsmonate
    oder 
  • wenn der Verstorbene unter 50 Jahre alt war, 60 Versicherungsmonate in den letzten 10 Jahren
    oder
  • wenn der Verstorbene über 50 Jahre alt war, zusätzlich zu den 60 Versicherungsmonaten monatlich +1 Monat bis maximal 180 Versicherungsmonate.
    Der Rahmenzeitraum von 10 Jahren erhöht sich für jeden Lebensmonat um 2 Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 30 Jahren.

Für den Fall, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten die Wartezeiten für die Hinterbliebenenpension nicht erfüllt wurden, wird eine einmalige Abfindung ausbezahlt, die in der Regel das 6-fache der Bemessungsgrundlage beträgt. (§238 Sozialversicherungsgesetz)
Sollten weniger als 6 Versicherungsmonate vorliegen, beträgt die Abfindung die Summe der vorhandenen Monatsbeitragsgrundlagen. (§242 Sozialversicherungsgesetz)

Gut zu wissen!

Die Witwen-/Witwerpension gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • während der Ehe wurde ein Kind gezeugt
  • die Witwe bzw. der Witwer ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles älter als 35 Jahre
  • die Witwe bzw. der Witwer ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles invalide
  • die Ehe dauerte zumindest 3 Jahre, wenn der Altersunterschied der Partner kleiner 20 Jahre ist
  • die Ehe dauerte zumindest 5 Jahre, wenn der Altersunterschied der Partner kleiner 25 Jahre ist
  • die Ehe dauerte zumindest 10 Jahre, wenn der Altersunterschied der Partner größer 25 Jahre ist

Wird keine der o.g. Voraussetzungen erfüllt, wird die Witwen-/Witwerpension nur für 30 Monate ausbezahlt!

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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Sozialversicherung, W

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