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Fälligkeit der Leistung

Die Versicherungsleistung wird gem. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) sofort bei Eintritt eines Versicherungsfalles fällig, wenn dieser gemeldet wurde und der Versicherer seine Leistungspflicht hinsichtlich der Deckung prüfen konnte.

Unabhängig davon kann der Versicherungsnehmer bereits einen Monat nach Schadensmeldung jenen Betrag verlangen, welcher vom Versicherer mindestens zu zahlen sein wird.
Dies gilt aber nicht, wenn die Entschädigungshöhe durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden konnte.
Bei Lebensversicherungen wird die Leistung bei Erleben des vereinbarten Ablaufes oder bei Ableben der versicherten Person fällig.

Gut zu wissen!

Eine Besonderheit gilt in der Sparte Feuerversicherung, da gemäß §94 VersVG 4% Verzugszinsen anfallen, wenn der Versicherer länger als einen Monat für die Regulierung eines Schadens benötigt. Wichtig ist, dass Du ihm alle nötigen Informationen mit der Schadenmeldung gegeben hast, die für die Prüfung des Schadens relevant sind und sich die Prüfung nicht wegen Deinem Verschulden verzögert.

Folge einem manuell hinzugefügten Link

§ Link zum Gesetzestext

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