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Bezugsrecht

Durch das Bezugsrecht definiert sich der Anspruch über die fällige Leistung aus Unfall– und Lebensversicherungen zu verfügen.
Der Versicherungsnehmer kann also bestimmen an wen im Leistungsfall, in der Regel im Ablebensfall der versicherten Person, die Versicherungssumme ausbezahlt werden soll.

In der Regel sind folgende Auswahlmöglichkeiten in Versicherungsverträgen möglich:

  • Überbringer der Polizze
    Die Versicherungsleistung erhält derjenige, der die Originalpolizze besitzt.
  • Gesetzliche Erben
    Im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung wird die Versicherungsleistung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausbezahlt.
  • Namentlich genannte Personen
    Eine oder mehrere definierte Persone(n) erhalten die Versicherungsleistung.

Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Bezugsrecht.

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer jederzeit Änderungen vornehmen, ohne dass der Begünstigte bzw. die Begünstigten einbezogen werden. Erst zum Ablebenszeitpunkt der versicherten Person haben die Begünstigten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des/der Begünstigten nicht mehr geändert werden. Die Ansprüche auf Leistung aus dem Vertrag gehen sofort an den/die Begünstigten über.

Gut zu wissen!

Bedenke bei der Wahl des Bezugrechts , dass Du bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ohne Einwilligung der bisher bezugsberechtigten Person/en keine Möglichkeit hast Änderungen vorzunehmen. Sofern Du die Wahl hast, gibt Dir das widerrufliche Bezugsrecht mehr Flexibilität.

Die Definition von „namentlich genannten Personen“ im Bezugsrecht hat den Vorteil, dass die Versicherungsleistung auch vor Abwicklung der Verlassenschaft erbracht wird.

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Allgemein, B, Lebensversicherung, Unfallversicherung|Schaden-/Versicherungsfall

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