Abfindungsgrenze
Von einer Abfindungsgrenze spricht man im Betriebspensionsgesetz (BPG), wenn Kapital im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig ausbezahlt werden soll, anstelle der lebenslangen Pension.
Eine Kapitalabfindung einer Betriebspension ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Pensionsantritt möglich. Zusätzlich ist eine Voraussetzung für eine Abfindung, dass der Kapitalanspruch unter einer Geringfügigkeitsgrenze liegt – der Abfindungsgrenze.
Die Abfindungsgrenze wird auf Basis gesetzlicher Grundlagen immer wieder erhöht und ist auch für die Anwendung des günstigeren Hälftesteuersatzes für Pensionsabfindungen maßgeblich. (gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG)
Aktuell beträgt die Grenze für die Einmalabfindung EUR 16.500. (gemäß §1 (2a) PKG; Stand 2026)
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