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Abfindungs­grenze

Von einer Abfindungsgrenze spricht man im Betriebspensionsgesetz (BPG), wenn Kapital im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig ausbezahlt werden soll, anstelle der lebenslangen Pension.

Eine Kapitalabfindung einer Betriebspension ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Pensionsantritt möglich. Zusätzlich ist eine Voraussetzung für eine Abfindung, dass der Kapitalanspruch unter einer Geringfügigkeitsgrenze liegt – der Abfindungsgrenze.

Gut zu wissen!

Mit 01.01.2024 wurde die Abfindungsgrenze auf EUR 15.600 erhöht.

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