Unverfallbarkeit

Im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge bedeutet Unverfallbarkeit, dass Ansprüche des Arbeitnehmers sofort bestehen und nicht verfallen, wenn dieser das Unternehmen verlässt.

Wurde  im Rahmen einer Pensionskassenvereinbarung eine Wartefrist festgelegt, tritt die eine Unverfallbarkeit erst nach Ablauf dieser ein. Gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG) beträgt die Wartezeit 3 Jahre.
Als unverfallbar gilt jener Betrag, welcher der zu bildenden Deckungsrückstellung entspricht.