Präjudiz

Eine Entscheidung mit bindender Wirkung für zukünftige gleichartige Fälle wird als „präjudiziell“ bezeichnet.

Das bedeutet, dass alle künftigen Versicherungsfälle, welche die gleichen Umstände haben, genauso bearbeitet werden wie jener Fall, der „mit Präjudiz für künftige Fälle“ abgewickelt wurde.

Der Ausdruck „ohne Präjudiz“ oder „unpräjudiziell“ bei (strittigen) Versicherungsfällen bedeutet, dass eine Leistung für andere Fälle nicht zwingend auch erfolgt bzw. sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen kann, dass bereits eine Leistung für einen gleichartigen Fall erfolgt ist.