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Arbeitsunfall

Als Arbeitsunfälle gelten plötzliche, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen (=kausalen) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten ereignen.

Der Arbeitsunfall ist im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, ebenso wie Wegunfälle und Berufskrankheiten, versichert. Nach einem solchen Versicherungsfall übernimmt der Sozialversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie die Rehabilitation.

Der Arbeitgeber hat eine Meldepflicht bei Arbeitsunfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge haben.

Besteht nach dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“) im Ausmaß von zumindest 20% für zumindest 3 Monate kommt eine Versehrtenrente zur Auszahlung.
Ist die Folge des Unfalles das Ableben des Versicherten, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bzw. Waisenrente.

Gut zu wissen!

Ein Arbeitsunfall ist ein solcher, wenn er sich um ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Dies gilt auch für Homeoffice oder Telearbeit.
Daheim ist allerdings die klare Abgrenzung zwischen Beruflichem und Privatem schwer zu definieren. Unfälle, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, wie bspw. Haushaltsunfälle bei der Zubereitung des Mittagessens, sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

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A, Sozialversicherung|Unfallversicherung

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