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Haftrücklass

Unter Haftrücklass versteht man eine Art Sicherstellung bei Bauprojekten für den Bauherren, um dessen finanzielles Risiko zu minimieren, falls nachträglich Baumängel auftreten.

Dabei wird nach Abschluss der baulichen Arbeiten ein Teil des Werklohns einbehalten, um sicherzustellen, dass eventuell auftretende Mängel, die noch innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, behoben werden.

Der sichergestellte Anteil, meist ein Prozentsatz bis zu 5%, dient also als finanzielle Absicherung für den Fall, dass nach der Abnahme innerhalb der Gewährleistungsfrist noch Baumängel auftreten sollten.
Sollte die ausführende Baufirma die Mängel nicht beheben (können), kann der zurückgehaltene Betrag verwendet werden, um die erforderlichen Reparaturen zu finanzieren.

Beispiel:
Nach der Fertigstellung des Bauprojektes behält sich der Auftraggeber einen Teil des zu zahlenden Gesamtbetrags bis die Frist der Gewährleistung vergangen ist.
Danach wird der Betrag an die Baufirma ausbezahlt.

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Man unterscheidet zwischen zwei Hauptformen beim Haftrücklass:

  1. Einbehalten von Geldern
    Der Bauherr behälts sich als Auftraggeber einen vereinbarten Prozentsatz von der Schlussrechnung ein und verwahrt diesen bis zum Ende der Gewährleistungsfrist. 

  2. Bankgarantie
    Der Auftragnehmer, also die Baufirma, legt eine Bankgarantie vor, die belegt, dass im Falle von auftretenden Mängeln die finanziellen Mittel vorhanden sind, um eine Reparatur durchzuführen. 

Gut zu wissen!

Die Dauer für die Einbehaltung des Anteils entspricht idR. der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Diese beträgt in Österreich für neu errichtete Bauwerke 3 Jahre ab Übernahme des Bauprojektes.

Es können aber auch längere Fristen vereinbart werden, was insbesondere bei komplexen Bauprojekten vorkommt.

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