Vollmacht

Eine Vollmacht ist die rechtliche Befugnis, in fremden Namen, also im Namen einer anderen Person, wirksam zu handeln. Man spricht dabei von einer sogenannten „Vertretungsmacht“.
Die dafür relevanten gesetzlichen Grundlagen sind im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. (§§ 1002 ff ABGB)

Erteilt ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler eine Vollmacht, bewirkt diese eine Erlaubnis rechtlich in seinem Namen gegenüber Versicherern oder Behörden handeln zu dürfen, jedoch nicht zu müssen.
Wird eine Handlung des bevollmächtigten Vertreters gesetzt, wirkt diese so, als hätte der Versicherungsnehmer selbst gehandelt.

Man unterscheidet folgende Arten der Vollmacht, die einem Versicherungsmakler erteilt werden können:

  • Generalvollmacht
    Der bevollmächtigte Versicherungsmakler darf den Versicherungsnehmer in sämtlichen Belangen rund um Versicherungsthemen rechtsgültig vertreten. Diese Vollmacht berechtigt zum Abschluss sowie zur Kündigung von Versicherungsverträgen. Auch eine Interessensvertretung bei Versicherungs- bzw. Schadenfällen ist erlaubt.
    Nicht erlaubt ist aber das Entgegennehmen von Geld oder Geldeswerten. Der Versicherungsmakler wäre nur dazu ermächtigt, wenn eine „Gattungsvollmacht“ (§1008 ABGB) vorliegt oder außer dies explizit in der Generalvollmacht vereinbart wurde.
  • Einzelvollmacht
    Diese Vollmacht gilt für den Abschluss eines bestimmten Geschäftes.
  • Auskunftsvollmacht
    Der Versicherungsmakler ist lediglich zur Einholung von relevanten Informationen bevollmächtigt, wie bspw. eine Versicherungsvertragsübersicht oder einen bestimmten Schadenakt.

Grundsätzlich gilt Formfreiheit für die Erteilung einer Vollmacht. Diese könnte somit theoretisch auch mündlich erteilt werden, was aber in der Praxis aufgrund der üblichen Forderungen eines Nachweises für das Bestehen einer Vollmacht keine Anwendung findet.
Als Nachweis dient das schriftliche Vollmacht-Dokument, welches den Vollmachtgeber und den gesetzlichen Vertreter, also den Bevollmächtigten, ausweist.

Ein Vollmachtsverhältnis erlischt durch

  • den zeitlichen Ablauf, sofern sie befristet war
  • Widerruf des Vollmachtgebers
  • Kündigung des Bevollmächtigten
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer der Parteien
  • Tod einer der beiden Parteien, wobei auf eventuelle Rechtsnachfolgen durch Erben zu achten ist

Zu beachten ist, dass die Beendigung einer Vollmacht nicht gleichzeitig das Ende der Maklerhaftung bedeutet.

Gut zu wissen!

Solltest Du bei mehreren Versicherungsmaklern bereits eine Vollmacht unterschrieben haben, gelten theoretisch alle, sofern sie nicht widerrufen wurden.
Es empfiehlt sich daher, dass Du in der Vollmacht vermerkst, dass diese Vollmacht alle bisher Vorhandenen ersetzt.