Pensionszusage

Pensionszusagen sind rechtsverbindliche und unwiderrufliche direkte Zusagen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine Vorsorgeleistung zu erfüllen, wenn der entsprechende Leistungsfall eintritt. Pensionszusagen selbst sind kein Versicherungsvertrag.

Beachtet werden muss die Rechtsform des Unternehmens sowie die Rolle desjenigen, der die Zusage erhält. In der Regel werden solche Zusagen Vorständen, Geschäftsführer und leitenden Angestellten gemacht. Nicht möglich sind Pensionszusagen bspw. für Gesellschafter einer GmbH, die selbst keine Tätigkeit im Betrieb ausführen.

Zu beachten ist, dass eine zugesagte Alterspension nicht mehr als maximal 80% des letzten Aktiveinkommens ausmachen darf gem. §14 Abs. 6 EStG und die betriebliche und gesetzliche Alterspension in Summe das letzte Aktiveinkommen nicht übersteigen. Bei einem geringen oder bei keinem Aktivlohn, ist ein fiktiver angemessener Wert zu ermitteln.

Wird eine Pensionszusage gegeben, sind Rückstellungen zu bilden, die gewinnmindernd und dadurch steuerreduzierend sind.

Gut zu wissen!

Die Erstellung eines Vertrages für die Pensionszusage ist durchaus anspruchsvoll. Alles, das nicht in der Pensionszusagevereinbarung angeführt ist, wird nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG) geregelt.

Du bist gut beraten, wenn Du Dir für die Vertragsformulierung einen Spezialisten zurate ziehst, da dieser infolge auch dafür haftet.