Pensionszusage

Die Pensionszusage, auch „Direkte Leistungszusage“ genannt, ist das Versprechen eines Unternehmens an seinen Mitarbeiter bzw. seine Mitarbeiterin zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Leistung, idR. eine lebenslange Rente, zu erbringen.

Der Begriff kommt aus dem Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge.
Ein Unternehmen spricht ein Pensionsversprechen des Betriebes an die Berechtigten aus. Meistens an den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin oder leitende Angestellte.

Beispiel:
Die Firma XY GmbH verspricht dem Geschäftsführer, Herrn M., dass dieser mit seinem Pensionsantritt eine monatliche Leistung der XY GmbH in der Höhe von EUR 900,00 erhalten wird.
Dieses Versprechen wird vertraglich festgehalten und ab Pensionsantritt werden Herrn M. monatlich die vereinbarten EUR 900,00, zusätzlich zur gesetzlichen Pension, von seiner Firma überwiesen.

Die Pensionszusage ist kein Versicherungsprodukt, sondern der arbeitsrechtliche Rahmen innerhalb dessen eine betriebliche Vorsorge gestaltet wird.
Es ist damit eine Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und den jeweiligen Mitarbeitenden, die in der Regel dem Betriebspensionsgesetz (BPG) unterliegen.

Das Unternehmen hat für die Erfüllung der Leistungszusagen zu sorgen, was für die Leistungsempfänger:innen bedeutet, dass die zugesagte betriebliche Pension vom Schicksal des Unternehmens abhängig ist.
Aus diesem Grund werden die Ansprüche aus der Pensionszusage an die begünstigte Person verpfändet. Dadurch ist ein Insolvenzschutz gegeben.

Besichert werden Leistungszusagen entweder mittels Wertpapieren oder Versicherungslösungen, den sogenannten Rückdeckungsversicherungen.

Bei der Ausformulierung der Leistungen ist eine Rentenleistung ab Pensionsantritt verpflichtend. Vorsorgeleistungen für Hinterbliebene im Falle des Ablebens und im Falle einer Berufsunfähigkeit können freiwillig berücksichtigt werden.

Im Prinzip hat die Pensionszusage den gleichen Zweck wie eine Lebensversicherung, die man sich privat nimmt, jedoch mit dem Unterschied, dass der Betrieb für die Rentenleistungen verantwortlich ist.

Für die Gestaltung von Direkten Leistungszusagen ist es essentiell, dass das Unternehmen dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Versprechen, also die Pensionszusage, zum Pensionsantritt den Empfängern bzw. Empfängerinnen wirklich zur Verfügung steht.
Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Akzeptanz der Dotierung von Rückstellungen und der für die Finanzierung ausgewählten Versicherungsprodukte (“Rückdeckungsversicherungen“) bestimmen häufig die Vertragsinhalte.

Üblicherweise wählt man für die planbaren bilanziellen Auswirkungen, also den stetig steigenden Aktivierungswert, eine klassische Rentenversicherung mit einem garantierten Rechnungszins. Für die steuerliche Anerkennung ist damit klar, dass die Höhe der Pension, die aufgrund der direkten Leistungszusage ausbezahlt wird, jene ist, die das geplante Prämienvolumen des Versicherungsvertrages ergibt.
Das niedrige Zinsniveau, das seit Jahren vorherrscht, stellt hier eine große Herausforderung dar.
Somit ist es wesentlich bei der Suche nach passenden Versicherungslösungen auf die Gesamtkostenstruktur der einzelnen Versicherungsgesellschaften zu achten. („wenn schon die Zinsen niedrig sind, sollten die Kosten nicht zu hoch sein.“)

Ablauf in der Praxis

Das Unternehmen bildet  eine gewinn-mindernde Pensionsrückstellung (§14 EStG) in der Bilanz, die den Unternehmensgewinn reduziert und dadurch zu einer Steuerersparnis führt.
Für die Pensionsrückstellung bestehen definierte Erfordernisse, wie eine verpflichtende Wertpapierdeckung oder der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung von zumindest 50% der steuerrechtlichen Rückstellung des letzten Bilanzstichtages.

Auch für den Empfänger einer solchen Zusage gibt es Vorteile.
So gibt es eine Ersparnis bei den Lohnnebenkosten und es werden für die Firmenpension keine Sozialversicherungs-beiträge fällig. Die Pensionszahlungen werden mit der gesetzlichen Pension gemeinsam versteuert.

Zu beachten ist, dass der gesamte Pensionsbezug, also von gesetzlicher und betrieblicher Seite, nicht über den letzten Aktivbezügen liegen darf.

Man unterscheidet zwischen leistungs- und bedarfsorientierten Pensionszusagen, die jeweils ausschließlich mit einer garantierten Rente möglich sind:

  1. Leistungsorientiert
    Es wird eine fixe Leistung bei Pensionsantritt vereinbart, was eher eine „arbeitnehmer-freundliche“ Variante darstellt.
  2. Beitragsorientiert
    Definierte Beiträge werden in das Pensionsmodell eingezahlt, was eine „arbeitgeber-freundliche“ Variante ist.

Neben den Mitarbeiter:innen bieten sich aber auch für die Inhaber:innen des Unternehmens Vorteile, da man sich „selbst“ die Pension aus der Firma zusagt und, wie bei betrieblichen Vorsorgen üblich, dadurch Lohnnebenkosten und Steuern erspart.
Steuerliche Vorteile sind grs. möglich für Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, Führungskräfte, Prokuristen und Vorstände.

Keine Steuervorteile haben hingegen Gesellschafter von Personengesellschaften (OG, KG), Genossenschaften und Einzelunternehmer.
Zusagen an Mitarbeiter:innen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind zwar möglich, aber man muss bei der Formulierung den Fremdvergleich beachten.

Gut zu wissen!

Für wesentlich beteiligte Geschäftsführer und Gesellschafter, also jene mit mehr als 25% Beteiligung, ist eine Kapitalabfindung nicht voll steuerpflichtig, sondern wird mit einem Hälftesteuersatz besteuert. (§37 EStG)

Die Erstellung eines Vertrages für die Pensionszusage ist durchaus anspruchsvoll. Alles, das nicht in der Pensionszusagevereinbarung angeführt ist, wird nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG) geregelt.
Du bist gut beraten, wenn Du Dir für die Vertragsformulierung einen Spezialisten zurate ziehst, da dieser infolge auch dafür haftet.