Nachbesserungsbegleitschäden
Nachbesserungsbegleitschäden entstehen, wenn im Zuge von Nach- bzw. Ausbesserungsarbeiten fremde Sachen beschädigt werden müssen, damit der Mangel behoben werden kann.
Beispiel:
Eine mangelhaft installierte Rohrleitung muss nochmals getauscht werden.
Um zum Rohr zu gelangen, müssen Wandfliesen im Badezimmer abgeschlagen werden.
Die Fliesen wären in Ordnung, aber weil das defekte Rohr repariert werden muss, entstehen im Zuge der Arbeiten zusätzliche Kosten für das Abschlagen und Wiederanbringen neuer Fliesen.
Solche Kosten sind grundsätzlich Teil der Gewährleistung und damit nicht versichert.
Weil diese Aufwände teils höher sein können als die Reparatur des Mangels selbst, macht es Sinn im Rahmen der betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Deckungserweiterung für die Nachbesserungsbegleitschäden zu berücksichtigen.
Nachbesserungsbegleitschäden sorgen in der Betriebshaftpflicht oft für Verwirrung, weil sie an der schmalen Grenze zwischen einem nicht versicherten Gewährleistungsfall und einem versicherten Haftpflichtschaden liegen.
Solche Deckungsbausteine erweitern also die Leistung der Betriebshaftpflicht ausschließlich um jene Kosten, die durch eine Behebung eines Mangels entstehen. Nicht versichert bleibt das ursprünglich mangelhafte Gewerk selbst.

