Fremdvergleich

Der Fremdvergleich, im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge, besagt, dass es bei der Gestaltung von Pensionszusagen keine Vorteile für Gesellschafter und deren Familienmitglieder geben, die Nicht-Gesellschafter und Nicht-Familienmitglieder nicht bekommen hätten.

Dies ist vor allem relevant, wenn Mitarbeitenden einer Personengesellschaft (OG, KG) oder eines Einzelunternehmens eine Pensionszusage gegeben wird.

Begünstigte Personen müssen also eine demensprechende Funktion im Betrieb haben – unabhängig von privaten Verhältnissen.

Beispiel:
Die Ehefrau des Geschäftsführers ist die Leiterin der Buchhaltung.
Da sie aufgrund ihrer Funktion auch eine Pensionszusage bekommen hätte, wenn es kein eheliches Verhältnis gäbe, ist alles in Ordnung.