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Korridorpension

Die Korridorpension ist eine Möglichkeit bis zu 3 Jahre vor dem Regelpensionsalter, 65 bei Männern und 60 bei Frauen, die gesetzliche Alterspension anzutreten.
Die Pensionsleistung reduziert sich pro Jahr, das vor dem 65. Lebensjahr liegt, um 5,1%. Wenn der Versicherte also mit 62 Jahren die Korridorpension angetreten will, muss er einen Abschlag idHv. 15,3% in Kauf nehmen.

Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension sind

  • die Vollendung des 62. Lebensjahres und
  • 40 Versicherungsjahre

Bei Inanspruchnahme einer Korridorpension ist die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber zwingend nötig. Neben dem Bezug der Pensionsleistung ist keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zulässig.

Gut zu wissen!

Da die Vollendung des 62. Lebensjahres geschlechtsneutral gilt, hat die Korridorpension bis zur Angleichung des Pensionsantrittsalters für Frauen bis 2027 praktisch keine Bedeutung.

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K, Sozialversicherung

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